Wappen BUSSGELDKANZLEI.EU
Spezialkanzlei für Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Rotlicht

Wann liegt kein Rotlichtverstoß vor?

Schnelle Hilfe:
Anwalt Anfrageformular

E-Mail:
Ampel Gelb
Rotlichtverstoß
      
 
Die Ampel steht auf Rot. Jetzt muss vor der Kreuzung oder Einmündung gehalten werden.

Der Verkehrsteilnehmer fährt trotzdem weiter, missachtet das Haltegebot und dringt in den geschützten Bereich ein. Dies ist ein Rotlichtverstoß.

Mit geschütztem Bereich meint man den Teil der Straßenfläche, der zum Zeitpunkt einer roten Ampel vor dem Eindringen eines Verkehrsteilnehmers (der Rot hat) schützen soll. Beispiel: Der Bereich, der von Fußgängern genutzt wird, um die Straße zu überqueren, ist ein geschützter Bereich, während die Autos Rot haben. Oder bei Kreuzungen stellt der Straßenabschnitt, auf dem der quer verlaufende Autoverkehr stattfindet (derjenige, der grünes Licht hat), auch einen Schutzbereich dar.

Gründe, die gegen einen Rotlichtverstoß sprechen:

  1. Kein Rotlichtverstoß würde vorliegen, wenn der Verkehrsteilnehmende zwar über Rot fährt, aber noch nicht in den geschützten Bereich vorgedrungen ist. Dann läge ggf. nur ein Haltelinienverstoß vor, selbst dann, wenn er zurückfährt oder wendet.
     
  2. Es liegt weiterhin kein Rotlichtverstoß vor, wenn der Verkehrsteilnehmer vor der roten Ampel abbiegt und hinter der Ampel wieder einbiegt (z. B. wenn zum Umgehen der Ampel eine Tankstelle oder ein Privatgrundstück genutzt wird). In einen Bereich einzufahren, der nicht von der Ampelanlage geschützt wird, stellt also keinen Rotlichtverstoß dar.
     
  3. Es liegt auch dann kein Rotlichtverstoß vor, wenn ein Rettungs- oder Polizeiwagen mit Signalhorn und Blaulicht Platz brauchen und man deswegen eine legitime Rettungsgasse bildet. Hierzu darf man in den Gefahrenbereich hinter der roten Ampel hinein- und seitlich heranfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrslage dies gefahrlos zulässt und es keine andere Möglichkeit gibt, den Einsatzkräften Platz zu machen.
     
  4. Es liegt außerdem kein Rotlichtverstoß vor, wenn die Ampel defekt war und nicht auf Grün schaltete.
     
  5. Ein Rotlichtverstoß liegt letztendlich auch dann nicht vor, wenn man ihn nicht begangen hat bzw. wenn einem die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Oder anders ausgedrückt, wenn man die Beweise der Behörde entkräften kann.

Hier setzt unsere Kanzlei bei folgenden Punkten an:

  1. War das Messgerät richtig geeicht?
     
  2. Waren die Polizeibeamten ordnungsgemäß geschult?
     
  3. Ist eines der Beweisfotos mangelhaft (z. B. aufgrund von Unschärfe, Überlichtung, schlechter Sicht aufgrund von Witterungsverhältnissen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall, Reflexion aufgrund der Sonneneinstrahlung, einer Verdeckung des Gesichts des Fahrers oder des Kennzeichens etc.)?
     
  4. Zeigt das zweite Foto das Fahrzeug noch vor dem Schutzbereich?
     
  5. Wurde die Zeit richtig gemessen oder geschätzt?
     
  6. War die Gelbphase lang genug?
     
  7. Bestanden Fehler bei der Induktionsschleife, die das Blitzerfoto auslöst?
 
Jeder hat das Recht, gegen einen amtlichen Bescheid vorzugehen. Gern helfen wir Ihnen, sich zu verteidigen und unberechtigten oder überzogenen Strafen zu entgehen.


Ihre Angaben

Starten Sie das Prüfverfahren, indem Sie uns Ihre Angaben mitteilen.

Anfrage starten

Wir prüfen

Als spezialisierte Kanzlei prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.
 

Wir legen los

Wir versuchen das Strafmaß zu reduzieren oder das Bußgeldverfahren einzustellen.
 
Kontakt: Wilhelmstraße 19 | 35392 Gießen | Tel: 0800 98 444 00 | ImpressumDatenschutzerklärung