BUSSGELDKANZLEI.EU
Spezialkanzlei für Bußgeld- und
Ordnungswidrigkeitenrecht
Rotlicht
Wann liegt kein Rotlichtverstoß vor?
Die Ampel steht auf Rot. Jetzt muss vor der Kreuzung oder Einmündung
gehalten werden.
Der Verkehrsteilnehmer fährt trotzdem weiter, missachtet das Haltegebot
und dringt in den geschützten Bereich ein. Dies ist ein Rotlichtverstoß.
Mit geschütztem Bereich meint man den Teil der Straßenfläche, der zum
Zeitpunkt einer roten Ampel vor dem Eindringen eines Verkehrsteilnehmers
(der Rot hat) schützen soll. Beispiel: Der Bereich, der von Fußgängern
genutzt wird, um die Straße zu überqueren, ist ein geschützter Bereich,
während die Autos Rot haben. Oder bei Kreuzungen stellt der
Straßenabschnitt, auf dem der quer verlaufende Autoverkehr stattfindet
(derjenige, der grünes Licht hat), auch einen Schutzbereich dar.
Gründe, die gegen einen Rotlichtverstoß sprechen:
- Kein Rotlichtverstoß würde vorliegen, wenn der Verkehrsteilnehmende
zwar über Rot fährt, aber noch nicht in den geschützten Bereich
vorgedrungen ist. Dann läge ggf. nur ein Haltelinienverstoß vor,
selbst dann, wenn er zurückfährt oder wendet.
- Es liegt weiterhin kein Rotlichtverstoß vor, wenn der
Verkehrsteilnehmer vor der roten Ampel abbiegt und hinter der Ampel
wieder einbiegt (z. B. wenn zum Umgehen der Ampel eine Tankstelle
oder ein Privatgrundstück genutzt wird). In einen Bereich einzufahren,
der nicht von der Ampelanlage geschützt wird, stellt also keinen
Rotlichtverstoß dar.
- Es liegt auch dann kein Rotlichtverstoß vor, wenn ein Rettungs- oder
Polizeiwagen mit Signalhorn und Blaulicht Platz brauchen und man
deswegen eine legitime Rettungsgasse bildet. Hierzu darf man in den
Gefahrenbereich hinter der roten Ampel hinein- und seitlich
heranfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrslage dies
gefahrlos zulässt und es keine andere Möglichkeit gibt, den
Einsatzkräften Platz zu machen.
- Es liegt außerdem kein Rotlichtverstoß vor, wenn die Ampel defekt
war und nicht auf Grün schaltete.
- Ein Rotlichtverstoß liegt letztendlich auch dann nicht vor, wenn man
ihn nicht begangen hat bzw. wenn einem die Tat nicht nachgewiesen
werden kann. Oder anders ausgedrückt, wenn man die Beweise der Behörde
entkräften kann.
Hier setzt unsere Kanzlei bei folgenden Punkten an:
- War das Messgerät richtig geeicht?
- Waren die Polizeibeamten ordnungsgemäß geschult?
- Ist eines der Beweisfotos mangelhaft (z. B. aufgrund von
Unschärfe, Überlichtung, schlechter Sicht aufgrund von
Witterungsverhältnissen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall,
Reflexion aufgrund der Sonneneinstrahlung, einer Verdeckung des
Gesichts des Fahrers oder des Kennzeichens etc.)?
- Zeigt das zweite Foto das Fahrzeug noch vor dem Schutzbereich?
- Wurde die Zeit richtig gemessen oder geschätzt?
- War die Gelbphase lang genug?
- Bestanden Fehler bei der Induktionsschleife, die das Blitzerfoto
auslöst?
Jeder hat das Recht, gegen einen amtlichen Bescheid vorzugehen. Gern
helfen wir Ihnen, sich zu verteidigen und unberechtigten oder überzogenen
Strafen zu entgehen.
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